Aufnahmekriterien
Aufnahmekriterien im Kindergarten Storchennest
Grundsätze
Der Kindergarten Storchennest leistet im Rahmen der in SGB VIII geregelten Jugendhilfe als Einrichtung einen eigenständigen Beitrag zur Realisierung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages nach dem Kinder und Jugendhilfegesetz. Er steht grundsätzlich allen Kindern ohne Unterschied von Nationalität und Religionszugehörigkeit offen.
- Jedes Kind hat einen Rechtsanspruch auf eine tägliche Betreuungszeit von 5 Stunden – unabhängig von der Lebens – und Arbeitssituation der Eltern.
- Die Aufnahme der Krippenkinder in den Elementarbereich wird angestrebt, kann aber nicht immer garantiert werden. (Platzvergabe an interne Kinder)
Erweiterter Grundanspruch
Die folgenden Aufnahmekriterien werden für die Vergabe der Kindergartenplätze unter Berücksichtigung der Warteliste in unserer Einrichtung im Einzelfall geprüft und sorgfältig abgewogen.
- Kinder aus der Standortgemeinde Elmshorn werden vorrangig aufgenommen (Passus in der Finanzierungsvereinbarung mit der Stadt Elmshorn)
- Familiäre Gründe (z. B. Betreuung von Geschwisterkindern, chronische Krankheiten der Erziehungsberechtigten, Trennung und Zuzug).
- Pädagogische Dringlichkeit (z.B. Kindeswohlgefährdung, Empfehlung des Jugendamtes, Verhaltens- oder Entwicklungsauffälligkeiten).
- Soziale Dringlichkeit ( z. B. berufstätige Alleinerziehende, Integrationskurse, Ausbildungs- oder berufliche Eingliederungsmaßnahmen).
- Die Gruppenstruktur hat einen hohen Stellenwert für die Qualität der Arbeit, sowohl aus Sicht der Kinder als auch der pädagogischen Fachkräfte. Bei der Aufnahme von neuen Kindern sollte nach Möglichkeit ein ausgewogenes Verhältnis in Bezug auf Alter (in der Krippe auch in Bezug auf die Übernahme in den Elementarbereich) vorhanden sein.
- Wohnortnahe Unterbringung.
- Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten (Berufstätigkeit beider das Kind betreuenden Elternteile oder ein berufstätiger Elternteil und ein Elternteil in Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen).
- Verhinderung bzw. Überwindung von Sozialhilfebedürftigkeit eines sorgeberechtigten Elternteils.
Die einzelnen Kriterien sind grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten und es gibt keine Hierarchiefolge. Die Kindergartenleitung entscheidet im Einzelfall selbst über die Vergabe. Im Zweifelsfall kann eine Fachberatung sowie das zuständige Amt hinzugezogen werden. Stellen sich entscheidungsrelevante Angaben der Eltern nachträglich als falsch heraus, kann die Platzzusage, wieder rückgängig gemacht werden.